Stand: August 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Schrimpf Bauelemente GmbH, Marie-Curie-Straße 5, 36039 Fulda (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über Lieferung, Montage, Wartung und Reparatur von Fenstern, Türen, Toren, Garagentoren, Torantrieben, Überdachungen, Sonnenschutz- und Rollladenanlagen, Zäunen sowie verwandten Bauelementen.
Teil B gilt ergänzend, wenn der Auftraggeber Verbraucher (§ 13 BGB) ist; Teil C gilt ergänzend, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung zustande. Grundlage ist das bei Beratung und Aufmaß vor Ort erhobene Maß; nachträgliche Änderungswünsche können Mehrkosten und eine Anpassung der Ausführungsfrist zur Folge haben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Ausführung erforderlichen Informationen (insbesondere zu Bausubstanz, Leitungen und statischen Besonderheiten) wahrheitsgemäß mitzuteilen. Für Schäden aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nicht.
Es gelten die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und vertragsgemäßen Leistung zu verlangen; ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen unwesentlicher Mängel bleibt hiervon unberührt. Die Restzahlung ist nach Abnahme ohne Abzug fällig.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen – gegenüber Verbrauchern in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), gegenüber Unternehmern in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
Angegebene Termine sind voraussichtlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Witterung, Lieferengpässe bei Vorlieferanten oder sonstige nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände verlängern die Fristen angemessen; der Auftragnehmer informiert unverzüglich über absehbare Verzögerungen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Montageort zum vereinbarten Termin zugänglich und vorbereitet ist (u. a. Stromanschluss vor Ort, freier Zugang für Fahrzeuge und Material). Entstehen dem Auftragnehmer durch Verletzung dieser Pflichten Mehrkosten oder Wartezeiten, sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
Die Leistung ist nach Fertigstellung förmlich oder durch schlüssiges Verhalten abzunehmen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist, gilt die Leistung gemäß § 640 Abs. 2 BGB als abgenommen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen seines Schweigens oder einer unberechtigten Abnahmeverweigerung hingewiesen hat.
Gelieferte Bauelemente bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Vergütung Eigentum des Auftragnehmers (einfacher Eigentumsvorbehalt).
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber gemäß § 650f BGB Sicherheit für die vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen; in diesem Fall entfällt eine etwaige Pflicht zur Mängelbeseitigung für den zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungsteil, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Für gesondert abgeschlossene Wartungsverträge gelten die dort vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen. Mangels abweichender Vereinbarung verlängert sich ein Wartungsvertrag automatisch um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Bei kraftbetätigten Toren und Türen im gewerblichen Einsatz weist der Auftragnehmer auf die Prüfpflicht nach ASR A1.7 hin; die regelmäßige Durchführung obliegt dem Auftraggeber als Betreiber, soweit nicht ausdrücklich Bestandteil des Wartungsvertrags.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung unter schrimpf-bauelemente.de/datenschutz.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen unverändert: fünf Jahre ab Abnahme für Bauwerke sowie für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (etwa fest eingebaute Fenster, Türen und Tore); im Übrigen zwei Jahre. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
Umfasst der Auftrag die vollständige Erneuerung sämtlicher Fenster und/oder Türen eines Gebäudes im Rahmen einer umfassenden, mehrere Gewerke einschließenden Renovierung und erreicht er dadurch im Einzelfall die Erheblichkeitsschwelle eines Verbraucherbauvertrags im Sinne des § 650i BGB, gehen die dortigen zwingenden Vorschriften (insbesondere Baubeschreibung in Textform vor Vertragsschluss) dieser Regelung vor. In allen anderen Fällen – insbesondere beim Austausch einzelner Bauelemente oder bei Leistungen eines einzelnen Gewerks – liegt kein Verbraucherbauvertrag vor.
Wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (z. B. bei einem Beratungs- oder Aufmaßtermin beim Auftraggeber) oder im Fernabsatz geschlossen, steht dem Auftraggeber als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312c, 312g BGB zu.
Dieses Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht für die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind; dies betrifft insbesondere die nach Maß gefertigten Fenster, Türen, Tore und sonstigen Bauelemente, da diese individuell auf die bauliche Situation des Auftraggebers gefertigt und nach Herstellung wirtschaftlich nicht anderweitig verwertbar sind.
Für Vertragsbestandteile, die reine Dienstleistungen ohne individuelle Anfertigung von Waren betreffen (z. B. eine isoliert beauftragte Wartung oder Reparatur ohne Ersatzteillieferung nach Maß), besteht das Widerrufsrecht fort; über die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular wird der Auftraggeber in diesem Fall gesondert informiert.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von § 14 ein Jahr ab Abnahme; für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie für Bauwerke im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verbleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
Ergänzend zu § 8 bleiben gelieferte Bauelemente bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich zu unterrichten.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Fulda.