
Neue Fenster können gefördert werden – über einen Zuschuss oder über die Steuer. Wir erklären beide Wege, die Voraussetzungen und den häufigsten Fehler, der die Förderung kostet.
Für den Fenstertausch am selbstgenutzten oder vermieteten Bestandsgebäude gibt es zwei Förderwege, und Sie müssen sich für einen entscheiden:
Weg 1 – BAFA-Zuschuss (BEG Einzelmaßnahmen): Sie erhalten einen direkten Zuschuss auf die förderfähigen Kosten. Voraussetzung ist die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines -Experten (EEE) und ein Antrag vor Auftragsvergabe.
Weg 2 – Steuerbonus nach § 35c EStG: Sie setzen 20 % der Kosten über drei Jahre von der Steuer ab – ohne Energieberater. Es genügt eine Bescheinigung des ausführenden Fachbetriebs. Das ist der Weg für alle, die den Aufwand mit dem EEE scheuen.
Beides zusammen geht nicht. Welcher Weg günstiger ist, hängt von Ihrer Steuerlast und der Höhe der Investition ab.
Stand 2026. Förderbedingungen ändern sich – wir prüfen den aktuellen Stand für Ihr Vorhaben mit.
| Kriterium | BAFA-Zuschuss (BEG EM) | Steuerbonus (§ 35c EStG) |
|---|---|---|
| Höhe | 15 % der Kosten | 20 % der Kosten |
| Bonus | +5 % mit iSFP → 20 % | – |
| Höchstgrenze | 30.000 € Kosten/Wohneinheit (60.000 € mit iSFP) | 40.000 € Steuerermäßigung je Objekt |
| Auszahlung | Direkter Zuschuss | Verteilt über 3 Jahre (7 / 7 / 6 %) |
| Energieberater | Pflicht (EEE) | Nicht nötig |
| Nachweis | Bestätigung des EEE | Bescheinigung des Fachbetriebs |
| Antrag | Zwingend VOR Auftragsvergabe | Mit der Steuererklärung |
| Für wen | Größere Sanierung, ohnehin mit Berater | Selbstgenutzt, ohne Beraterwunsch |
Der zentrale Wert: Das gesamte Fenster inklusive Rahmen muss ihn erreichen. In der Praxis heißt das Dreifachverglasung.
Der Bauantrag muss mindestens fünf Jahre zurückliegen. Für Neubauten gilt die Förderung nicht.
Beim BAFA-Weg muss der Antrag gestellt sein, bevor Sie den Auftrag erteilen. Ein Vertrag vorab kostet die Förderung.
Die Arbeiten müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt und bescheinigt werden.
§ 35c gilt für selbstgenutztes Wohneigentum, das älter als zehn Jahre ist.
Zuschuss und Steuerbonus schließen sich gegenseitig aus.
Es passiert immer wieder: Der Auftrag ist unterschrieben, die Fenster sind bestellt – und dann fragt jemand nach der Förderung. Dann ist es beim BAFA-Weg zu spät. Der Antrag muss vor der Auftragsvergabe gestellt sein. Ein Angebot einholen dürfen Sie natürlich vorher; es darf nur noch kein bindender Vertrag bestehen.
Deshalb sprechen wir das Thema in der Beratung von selbst an, bevor irgendetwas unterschrieben wird. Wenn Sie fördern wollen, planen wir die geforderten Werte von Anfang an ein und stimmen den Ablauf so ab, dass die Reihenfolge stimmt.
Der Steuerbonus ist hier entspannter: Er wird erst mit der Steuererklärung geltend gemacht – Sie brauchen keinen Antrag vorab, nur unsere Fachunternehmensbescheinigung.

Wir sind keine Förderberatung und keine Steuerberatung – aber wir kennen die Anforderungen. Wir planen Ihre Fenster so, dass die geforderten Werte erreicht werden, liefern die Fachunternehmensbescheinigung und weisen Sie rechtzeitig auf die richtige Reihenfolge hin.
Über den BAFA-Zuschuss (BEG Einzelmaßnahmen) sind 15 % der förderfähigen Kosten möglich, mit individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) 20 %. Die förderfähigen Kosten sind auf 30.000 € pro Wohneinheit begrenzt, mit iSFP auf 60.000 €. Alternativ gibt es 20 % über den Steuerbonus nach § 35c EStG.
Ja – über den Steuerbonus nach § 35c EStG. Dort brauchen Sie keinen Energieeffizienz-Experten, sondern nur eine Bescheinigung des ausführenden Fachbetriebs. Für den BAFA-Zuschuss ist die Einbindung eines EEE dagegen Pflicht.
Für die Förderung gilt Uw ≤ 0,95 W/(m²K) für das gesamte Fenster inklusive Rahmen. In der Praxis bedeutet das Dreifachverglasung. Wir planen das von Anfang an ein.
Beim BAFA-Zuschuss zwingend vor der Auftragsvergabe. Ein Angebot dürfen Sie vorher einholen, aber es darf noch kein bindender Vertrag bestehen. Wer erst beauftragt und dann beantragt, verliert die Förderung.
Nein. Für dieselbe Maßnahme müssen Sie sich für einen der beiden Wege entscheiden.
Neben den Bundesprogrammen kann es Landes- oder Kommunalprogramme geben. Da sich diese ändern, prüfen wir den aktuellen Stand für Ihr Vorhaben gemeinsam mit Ihnen bzw. Ihrem Energieberater.
Ja, Außentüren zählen ebenfalls zur Gebäudehülle und sind unter vergleichbaren Bedingungen förderfähig, wenn sie die geforderten Werte erreichen.
Wir planen die geforderten Werte ein – sprechen Sie uns an, bevor Sie unterschreiben.